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Freitag, Juni 20, 2025

Ortsplanung geht in öffentliche Auflage



Ortsplanung geht in öffentliche Auflage

Am 3. März 2013 haben die Schweizer Stimmberechtigten einem revidierten, eidgenössischen Raumplanungsgesetz zugestimmt. In der Folge hat der Kanton Appenzell Ausserrhoden die Richtplanung sowie das Baugesetz angepasst. Der bundesrechtliche Grundsatz «Innenentwicklung vor Aussenentwicklung» bedeutet für die Planungsinstrumente von Walzenhausen unter anderem, dass die Bauzonen zu verkleinern und deren Erhältlichkeit zu sichern ist. Der kantonale Richtplan verlangt, dass die Bauzonenreserve für die einwohnerrelevanten Wohn-, Misch- und Kernzonen in Walzenhausen um rund 4,4 Hektaren reduziert wird. Darüber hinaus hat der Gemeinderat entschieden, mit den mittlerweile vorliegenden Planungsinstrumenten eine Grundlage für eine zukunftsgerichtete Ortsplanung zu schaffen. Diese orientiert sich am Grundsatz, dass sich die Siedlungslandschaft in Walzenhausen dadurch auszeichnet, als dass Freiraum und Siedlung eng miteinander verwoben sind. Die Landschaft, der Kulturraum und der Freiraum sind in ganz Walzenhausen stets präsent und haben eine hohe Wohnqualität zur Folge. Dieses besondere Siedlungsmuster soll als übergeordnete Qualität erhalten bleiben.

Entwicklung in allen Dorfteilen

Der Richtplan präzisiert und verfeinert die in einem Grobkonzept erarbeiteten Grundsätze. Die Ermöglichung der Entwicklung in allen drei Dorfteilen – Platz, Dorf und Lachen –, die Unterscheidung der Siedlungslandschaften in die Bereiche «Entwicklung», «Bestand» und «Streusiedlungslandschaft» wie auch die Gliederung und das Ineinanderfliessen von Siedlung und Landschaft bilden dabei die wesentlichen Grundsätze. Der Richtplan zeigt auf, wo inskünftig das Baugebiet und Nichtbaugebiet liegen. Die ebenfalls erarbeitete Innenentwicklungsstrategie unterteilt die Gebiete in «Erhalten», «Aufwerten», «Erneuern» und «Überbauen». Weiter macht der Richtplan Aussagen zu den Sachbereichen Schutz, Umwelt, Verkehr, Infrastruktur, Ausstattung und zum Fusswegnetz.

Vom Richt- zum Zonenplan

In der Raumplanung wird zwischen der behördenverbindlichen Richtplanung und der grundeigentümerverbindlichen Nutzungsplanung, welche die Zonenplanung beinhaltet, unterschieden. Der Richtplan zeigt in groben Zügen auf, wie sich die Gemeinde in den nächsten rund 15 bis 20 Jahren entwickeln soll. Der Zonenplan verfeinert die Absichten parzellenscharf und wird mit Rechtskraft für die Grundeigentümerschaften verbindlich. Eine systematische Überprüfung und Überarbeitung erfolgt etwa alle 15 Jahre. Mit der vorliegenden Revision steht insbesondere die Mobilisierung unbebauter Baugrundstücke und die Umsetzung der übergeordneten Vorgaben zur Reduktion der Bauzone im Fokus.

Zahlreiche Verträge

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Gespräche mit Grundeigentümern, welche über unbebaute Grundstücke oder Teilflächen verfügen, geführt. Durch vertragliche Vereinbarungen konnten eine Fläche von 3,1 Hektaren mit Überbauungsverpflichtung und 3,3 Hektaren mit Zuweisung zum Nichtbaugebiet gesichert werden.

Handlungsfähigkeit erhalten

Die Bauzonenbilanz weist bezogen auf die einwohnerrelevanten und anrechenbaren Flächen rund 4,77 Hektaren aus, welche dem Nichtbaugebiet zugewiesen werden sollen. Die Fläche liegt somit um 0,37 Hektaren, beziehungsweise 8,5 Prozent, über der kantonal vorgeschriebenen Bauzonenreduktion von 4,4 Hektaren. Diese zusätzliche Zuweisung zum Nichtbaugebiet sichert der Gemeinde den notwendigen Handlungsspielraum für eine gezielte Entwicklung in den nächsten zirka 15 Jahren.

Verfahren wird fortgeführt

Im Jahr 2023 hat der Gemeinderat einerseits die Vorprüfung und andererseits die ordentliche Mitwirkung zur Zonenplanrevision durchgeführt. In der Zwischenzeit wurden zudem kleinere Mitwirkungsverfahren, einzelne Grundstücke betreffend, durchgeführt. Diese Verfahren haben die Recht- und Zweckmässigkeit der beabsichtigten Planungen bestätigt. Auch aus der im Mai 2025 durchgeführten Mitwirkung über einzelne Grundstücke erfolgten keine Änderungen an den Planungsinstrumenten. Bereits seit längerer Zeit ist die Revision des Zonenplans inhaltlich bereit für die öffentliche Auflage. Das Verfahren konnte hingegen nicht fortgeführt werden, da gegen den Rückzug der Ortsplanungsrevision aus dem Jahr 2023 noch ein Rechtsverfahren pendent struggle. Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen. Nach der Rechtskraft der zurückgezogenen Ortsplanungsrevision kann nun die Bearbeitung des Projekts wieder aufgenommen werden. Die nächste Part ist der Genehmigungsprozess, welcher mit der öffentlichen Auflage eingeleitet wird.

Öffentliche Auflage

Anlässlich seiner Sitzungen von Mai und Juni dieses Jahres hat der Gemeinderat die Revision des Zonenplans abschliessend behandelt und die Planungsinstrumente zur öffentlichen Auflage verabschiedet. Das Kernelement bildet dabei die Revision Zonenplan, welche die Änderungen im Zonenplan aufzeigt.

Die Unterlagen zur Revision des Zonenplans werden nach den Schulsommerferien vom 16. August bis 15. September öffentlich aufgelegt. Nach durchgeführter öffentlicher Auflage werden die eingegangenen Einsprachen in den folgenden Monaten behandelt. Ziel ist es, dass die Revision baldmöglichst dem fakultativen Referendum unterstellt wird.

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