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Sonntag, April 20, 2025

Feuern im Freien – was ist denn eigentlich erlaubt?



Feuern im Freien – was ist denn eigentlich erlaubt?

Das Verbrennen von nicht ausreichend trockenem oder bearbeitetem Holz führt zu einer starken Rauchentwicklung. Dieser Rauch enthält eine Vielzahl von giftigen Schadstoffen und beeinträchtigt das allgemeine Wohlbefinden und die Gesundheit der Bevölkerung.

Verbotene Holzbrennstoffe

Behandeltes Holz oder Holz aus Gebäudeabbrüchen beziehungsweise Umbauten, wie beispielsweise Balken, darf nur in speziell für diesen Zweck zugelassenen Grossanlagen verbrannt werden. Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen nur dann im Freien verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass kaum Rauch entsteht und man sich problemlos in unmittelbarer Nähe des Feuers aufhalten kann. Doch was genau bedeutet in diesem Zusammenhang «trocken»? Holz und Schlagabraum müssen mindestens ein Jahr vor Regen geschützt gelagert werden.

Vorsicht ist bei Asthaufen geboten, weil sich darin Insekten und Kleintiere befinden können. Diese müssen vor dem Anzünden umgeschichtet werden.

Das sofortige Verbrennen von noch nicht trockenem Schlagabraum oder Grünabfällen ist bewilligungspflichtig. Eine Bewilligung wird nur in Ausnahmefällen erteilt, wenn einerseits kein Wegtransport möglich ist und andererseits vom Schlagabraum eine Gefahr ausgeht. Das kann entweder eine Gefahr für die Waldgesundheit sein, wie beispielsweise der Borkenkäfer, oder eine für die Arbeitssicherheit, wie die Behinderung von arbeitenden Personen, oder aber eine Naturgefahr, wie die Verklausung eines Bachgerinnes. Solche Feuer müssen vom Revierförster bewilligt werden. Für das Verbrennen von trockenem Schlagabraum im Wald gibt es keine Gründe. Im Gegenteil: Es verursacht Schäden an Waldboden und Waldbestand und kann im schlimmsten Fall einen Waldbrand verursachen.

Strafen und Alternativen

Das Verbrennen von verbotenen Brennstoffen oder von Schlagabraum ohne Bewilligung ist strafbar und wird verzeigt. Als Various zum sofortigen Abbrennen von Schlagabraum empfehlen das Amt für Umwelt und das Oberforstamt, Asthaufen zu erstellen. Diese schaffen Lebensräume für verschiedene Tiere und schliessen den Nährstoffkreislauf. Alternativ kann Schlagabraum gehäckselt und wegtransportiert werden. Idealerweise wird bereits bei der Planung eines Holzschlags darauf geachtet, dass möglichst wenig Schlagabfall auf eine Wiese oder Weide gelangt. Grüngut kann auch beim Ökohof abgegeben werden.

Funken

Funken sind nur am Funkensonntag und am 1. August zulässig und müssen den jeweiligen Bezirksverwaltungen oder der Feuerschaugemeinde Appenzell fristgerecht gemeldet werden. Auch für einen Funken darf nur trockenes, naturbelassenes Holz verwendet werden.
Ausführliche Informationen sowie Merkblätter finden sich jederzeit on-line unter www.ai.ch/feuern-im-freien. Zuständig für Bewilligungen zum Abbrennen von Schlagabraum ist je nach Ausnahmegrund das Oberforstamt oder das Amt für Umwelt Appenzell Innerrhoden.

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